40 VVG reicht es somit nicht, dass die versicherte Person blosse Vorbereitungshandlungen für die spätere Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit trifft und diese Vorbereitungshandlungen nicht mitteilt. Vielmehr müsste sie während der Leistungsdauer der Versicherung tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und dieser nachgehen, wenn auch nur teilzeitlich. Nur dies kann die Versicherung berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten und das Geleistete zurückzuverlangen.