2.2.3 Im Urteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015 (i.Sa. I.AG c. F.) hat das Bundesgericht festgehalten (Erw. 4.3, mit Hinweis auf BSK VVG-Nef Art. 40 N 16 und Bundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 5.1), dass Art. 40 VVG nur dann zur Anwendung kommt, wenn die versicherte Person Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können. Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen;