2.2.2 Art. 40 VVG enthält nach dem Wortlaut zwei unterschiedliche Tatbestandsvarianten; einerseits wahrheitswidrige Angaben zu anspruchsbegründenden (bzw. -mindernden) Tatsachen und anderseits zu späte oder unterlassene Mitteilungen gemäss Art. 39 VVG, d.h. Mitteilungen über solche Tatsachen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind. In beiden Varianten wird subjektiv Täuschungsabsicht vorausgesetzt (Bundesgerichtsurteil 4A_432/2015 vom 8.2.2016 Erw. 5 mit Hinweisen auf die Literatur).