1) und dass die in Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1 VVG vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von dem Tage an, an dem der Versicherer die anspruchsberechtigte Person, unter Androhung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu machen (Abs. 2 Ziff. 2).