1.4.2 Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt die B.______ das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens während der in der Police aufgeführten Leistungsdauer (lit. E 6 Ziff. 1 AVB). Bei voller Arbeitsunfähigkeit bezahlt die B.______ das in der Police aufgeführte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe nach dem Ausmass der Arbeitsunfähigkeit; weniger als 25 % ergeben jedoch keinen Anspruch. Tage teilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Ermittlung der Wartefrist und der Leistungsdauer voll (lit. E 6 Ziff. 2 AVB).