Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt auch für den Beweis der absichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereignisses (Art. 14 VVG) angesichts der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das Bundesgericht hat diese Reduktion des Beweismasses auch auf die betrügerische Anspruchsbegründung, namentlich den Nachweis der Täuschungsabsicht angewendet (Bundesgerichtsurteile 4A_432/2015 vom 8.2.2016 Erw. 2.2; 4A_382/2014 vom 3.3.2014 Erw. 5.3; 4A_316/2013 vom 21.8.2013 Erw. 6.2).