Ausgabe 07.2010 [Beklag-act. 29]) nach VVG sieht als Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertag ebenfalls u.a. die Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des Anspruchsberechtigten vor. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist somit gegeben und auch unbestritten. 1.1.3 Für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind gemäss § 70 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 die §§ 9 bis 33 sowie 60 des VRP und im Übrigen die Bestimmungen der ZPO, insbesondere jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar.