Unabhängig davon, ob der vorliegende Kollektiv-Kra- nkenversicherungsvertrag als Konsumentenvertrag (Art. 32 ZPO) gilt oder unter die Grundsatzregel betreffend die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag (Art. 31 ZPO, wonach als Gerichtsstand u.a. der Ort der charakteristischen Leistung in Frage kommt) fällt, kann die Klage am Wohnsitz des Klägers, welcher sich am gleichen Ort befindet, wie der Sitz der Arbeitgeberin, erhoben werden. Bestimmung J1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen "Personenversicherung Professional" der Beklagten (AVB; Ausgabe 07.2010 [Beklag-act.