E. Mit Klageantwort vom 11. Juli 2016 beantragt die B.______ was folgt: 1. Die Klage des Klägers vom 15. April 2016 und dessen Anträge seien vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei der Kläger widerklageweise zu einer Bezahlung des Betrages von CHF 52'975.65 zzgl. Zins von 5% seit dem 23. September 2015 zu verpflichten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers. F. Mit Replik vom 1. September 2016 hält der Kläger an seinen Rechtsbegehren fest und beantragt zusätzlich die Abweisung der Widerklage der Beklagten vom 11. Juli 2016. In der Duplik vom 17. November 2016 hält die Beklagte vollumfänglich an ihren Anträgen fest.