Mit Schreiben vom 19. August 2015 hielt die B.______ an ihrer Forderung fest und drohte die Einleitung betreibungsrechtlicher Massnahmen für den Fall an, 2 dass eine Zahlung oder ein Rückzahlungsvorschlag bis zum 18. September 2015 ausbleibe (Beklag-act. 19). Am 23. September 2015 gewährte die B.______ A.________ eine einmalige Fristerstreckung bis 16. Oktober 2015 (Beklag-act. 20), innert welcher keine Reaktion erfolgte. Gegen den am 20. Oktober 2015 zugestellten Zahlungsbefehl (in der Betreibung Nr. ______) des Betreibungsamtes _______ erhob A.________ gleichentags Rechtsvorschlag (Beklag-act. 21).