Gestützt auf Art. 40 VVG seien sie daher nicht mehr an den Versicherungsvertrag gebunden, machten vom Recht eines Vertragsrücktritts Gebrauch und forderten die Taggeldzahlungen von insgesamt Fr. 45'607.-- sowie die Überwachungskosten von Fr. 7'800.-- abzüglich eine Vergütung für zu viel bezahlte Prämien von Fr. 850.-- entsprechend total Fr. 52'557.-- zurück (Beklag-act. 17). Hierzu nahm A.________ mit Schreiben vom 3. August 2015 Stellung, bestritt die Rechtmässigkeit der Rückforderung und forderte die B.______ auf, die Taggeldleistungen rückwirkend ab 1. Mai 2015 und fortdauernd wieder auszurichten (Be- klag-act. 18).