Nach Ablauf der Wartefrist von 30 Tagen richtete die B.______ die vertraglichen Krankentaggeldleistungen vom 24. April 2014 bis 31. Oktober 2014 gemäss VVG aus. Ab 1. November 2014 wurde A.________ von Dr.med. K.________ (Innere Medizin, ____) in der angestammten Tätigkeit als Inhaber einer Marktverkäuferfirma wieder eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Be- klag-act. 7). Derselbe Arzt attestierte A.________ am 13. Februar 2015 ab dem 23. Januar 2015 bis auf weiteres erneut eine volle Arbeitsunfähigkeit (Beklagact. 8). Die B.______ richtete A.________ daher erneut die vertraglichen Krankentaggelder aus.