{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Über diesen Zeitpunkt hinaus hat die Beklagte keine Taggelder ausgerichtet. Ein Anspruch auf Rückerstattung von Taggeldleistungen ist somit zu verneinen. Die Widerklage ist jedoch insoweit gutzuheissen, als der Kläger zu verpflichten ist, der Beklagten die Observationskosten\nvon Fr. 7'800.-- abzüglich zu viel bezahlten Prämien von Fr. 850.-- entsprechend\nFr. 6'950.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 23. September 2015 zu bezahlen.\n\nNachdem die Beklagte per Ende April 2015 zu Recht vom Vertrag zurückgetreten\nist, entfällt ein Anspruch des Klägers auf eine weitere Ausrichtung von Krankentaggeldern über den 30. April 2015 hinaus. Die Klage erweist sich mithin als unbegründet und ist daher abzuweisen.\n\n8.1 Für das vorliegende Klageverfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben (vgl. VGE I 2012 8 vom 26.9.2012 Erw. 9; VGE I 2011 151 vom 18.7.2012;\nArt. 114 lit. e ZPO).\n\n8.2 Die im Klageverfahren obsiegende Beklagte ist nicht beanwaltet und hat\ndaher praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. VGE\nIII 2011 189 + 191 vom 18.4.2012, Erw. 3; VGE III 2011 106 vom 21.9.2011,\nErw. 10; VGE 375/99 vom 1.9.1999, lit. A).\n\nDem im Widerklageverfahren teilweise obsiegenden Kläger ist zu Lasten der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (§ 74 Abs. 1 VRP;\nArt. 106 Abs. 1 ZPO). Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für\nRechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411) vom 27. Januar 1975, der für das Honorar\nim Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.--\nbis Fr. 8'400.-- vorsieht und in § 2 die Kriterien zur Festsetzung der Parteientschädigung formuliert, sowie in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens auf\nFr. 2'000.-- (inkl. MwSt. und Barauslagen) festgelegt.\n\n8.3 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung\nsind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die\n\n23\nBeschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vom 17. Juni 2005 in\nBetracht kommt (BGE 133 III 439 Erw. 2.1; Bundesgerichtsurteil 4A_695/2011\nvom 18.1.2012 Erw. 1.2). Weil das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz\nStreitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenkassenversicherung als einzige kantonale Instanz beurteilt, ist die Beschwerde in Zivilsachen\nzulässig, auch wenn der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht werden sollte\n(BGE 138 III 2, Regeste und Erw. 1).\n\n24\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Die Widerklage wird im Sinne der Erwägungen insoweit gutgeheissen, als\nder Kläger verpflichtet wird, der Beklagten die Observationskosten von\nFr. 7'800.-- abzüglich zu viel bezahlte Prämien von Fr. 850.-- entsprechend\ninsgesamt Fr. 6'950.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 23. September 2015\nzu vergüten. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.\n\n3. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n4.1 Der nicht beanwalteten Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4.2 Dem im Widerklageverfahren teilweise obsiegenden Kläger wird zu Lasten\nder Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl.\nMwSt. und Barauslagen) zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde*\nin Zivilsachen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden\n(Art. 42 und 72ff. BGG).\n\nSoweit die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, kann in derselben\nRechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG).\n\n6. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Klägers (2/R)\n- die Beklagte (R)\n- und die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA, 3003 Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Präsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n25\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 24. Januar 2017\n\n26\n"}