{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Demgemäss kollabierte der Kläger zu Hause\nim Treppenhaus mit Bewusstlosigkeit, nachdem er mit seiner Lebenspartnerin\nauswärts Schnaps getrunken hatte. Gegenüber der Lebenspartnerin und der\nAmbulanz habe er widersprüchliche Angaben betreffend Auftreten von Thoraxschmerzen und einer angeblich neudiagnostizierten Leukämie gemacht. Im Beisein der Rettungssanitäter habe er insgesamt zwei weitere Bewusstlosigkeiten\nmit GCS 3 für wenige Minuten gehabt. Bei sehr unkooperativem und aggressivem Verhalten habe er mit Propofol und Dormicum sediert werden müssen. Von\nmed. pract. Q.________ (Assistenzärztin) wurden folgende Diagnosen gestellt:\n- Rezidivierende Bewusstlosigkeit unklarer Ätiologie\nDD: athyttoxisch, psychogen, rhythmogen\n- Alkohol-Intoxikation\n- Status nach Hemihypästhesie links 05/2014\n\nDie medizinische Untersuchung (mit u.a. EKG, CT Neurokranium, Untersuch der\nHWS, Röntgen Thorax) zeigte keine Auffälligkeiten; die Ursache der rezidivierenden Bewusstlosigkeit konnte nicht geklärt werden, da der Kläger gegen ärztlichen Rat das Spital frühzeitig verliess. Eine rhythmogene Genese der zweifachen Bewusstlosigkeit konnte nicht dokumentiert werden. Differenzialdiagnostisch wurde hierfür ein deutlicher Alkoholkonsum als Ursache in Betracht gezogen. Zur Arbeits(un)fähigkeit finden sich keine Angaben. Die von Prof. Dr. med.\nR.________ auf diesen Vorfall datierte volle Arbeitsunfähigkeit ist - auch unter\nBerücksichtigung des vorerwähnten Berichts von Dr. med. L.________ - mithin\nnicht schlüssig.\n\nEine volle Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. Januar 2015 findet auch keine Bestätigung im Bericht von Prof. Dr. med. X.________ (Stv. Chefarzt, _______ [Klinik]),\nder ebenfalls nur indirekt aktenkundig ist (Psychiatrisches Fachgutachten\nS. 28 f.). Dieser Arzt diagnostizierte eine leichte kognitive Störung (ICD 10:\nF06.7) mit differentialdiagnostisch einer Persönlichkeits- und Verhaltensstörung\naufgrund einer Krankheit, Schädigung oder Funktionsstörung des Gehirns\n(ICD 10: F07), eine depressive Episode (ICD10: F32), Rez. Bewusstlosigkeiten\n\n21\nunklarer Ätiologie sowie einen Verdacht auf ein Alkoholabhängigkeitsproblem\n(gegenwärtig abstinent). Die Arbeitsfähigkeit quantifizierte er zwar nicht. Wenn er\njedoch beurteilt, \"die kognitiven Defizite wie auch die effektive Symptomatik haben Auswirkungen auf den beruflichen wie auch privaten Alltag\" des Klägers,\nlässt sich hieraus ablesen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen keine\nvolle Arbeitsunfähigkeit begründen können. Das gleiche ergibt sich auch aus den\nvorgeschlagenen \"therapeutischen Interventionen zur Erarbeitung von Strategien\nim Umgang mit der reduzierten kognitiven Leistungsfähigkeit (…) bei einem geplanten Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess\".\n\n5.4.5 Mit dem bidisziplinären Gutachten setzen sich Dr. med. S.________\n(Facharzt für Neurologie, beratender Arzt der Beklagten) sowie Dr.med.\nT.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, beratender Arzt\nder Beklagten) zu Recht kritisch auseinander (Beklag-act. 24 und 25). Dr. med.\nS.________ weist darauf hin, dass die beschriebene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers organisch nicht geklärt sei und die Ursache\nletztlich offen bleibe. Dr. med. T.________ ist beizupflichten, dass im Gutachten\nnicht begründet wird, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Marktfahrer\ngänzlich aufgehoben sein soll.\n\n5.4.6 Aufgrund des medizinischen Dossiers kann mithin nicht gesagt werden,\nder Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag sei unrechtmässig erfolgt.\nInsbesondere ändert das medizinische Dossier nichts daran, dass der Kläger\ngegenüber der Beklagten nachweislich falsche Angaben gemacht hat.\n\n5.5 Versicherungsnehmerin ist vorliegend die D.______ GmbH; der Kläger ist\nderen Eigentümer, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift sowie einzige versicherte Person der Gesellschaft. Analog zum Sachverhalt des Bundesgerichtsurteils 4A_382/2014 vom 3.3.2015 war die Versicherung\ndaher (sinngemäss) berechtigt, das Verhalten des Klägers der Unternehmung\nanzurechnen und vom Vertrag zurückzutreten (vgl. vorstehend Erw. 2.2.5).\n\n6.1 Die Beklagte fordert vom Kläger die Observationskosten. Die vom Kläger\neingereichten ärztlichen Atteste hätten nicht dessen effektive Arbeits- und Leistungsfähigkeit wiedergegeben. Nur mittels Observation sei es möglich gewesen,\ndies zu klären (Klageantwort S. 16 Ziff. 3.8). Dieser Auffassung, welche das Verursacherprinzip anspricht, ist angesichts des Ergebnisses der Observation beizupflichten. Mit der Duplik weist die Beklagte zudem zutreffend darauf hin (S. 14\nZiff. 12), dass mit einer (vertrauensärztlichen) Abklärung die Arbeitsfähigkeit des\nKlägers nicht hätte abschliessend geklärt werden können, was namentlich bei\noffener Ätiologie der neuropsychologischen Defizite und der synkopalen Episode\n22\neinleuchtet. Der Kläger hat der Beklagten somit die Kosten der Observation von\nFr. 7'800.-- (zuzüglich Zins zu 5 % seit 23.9.2015) zu bezahlen (analog Bundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 6.3).\n\n6.2 Unbestritten ist die Rückvergütung zu viel bezahlter Prämien von Fr. 850.--\nan den Kläger.\n\n"}