{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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L.________ führt aus, in der fast einjährigen Behandlungszeit habe es \"zu keinem Zeitpunkt einen Anhalt auf Aggravation oder Simulation von\nBeschwerden\" gegeben. Vielmehr habe \"teilweise eine Anosognosie für bestimmte Beschwerden, wie z.B. eine Dysarthrie oder psychomotorische Unruhe\"\ngegeben. Die schweren, zur Behandlung führenden psychischen Beschwerden\nseien mit hoher Wahrscheinlichkeit somatisch bedingt. Ein erhöhter Antrieb und\neine leichte bis mässige psychomotorische Unruhe seien vermutlich Ausdruck\neiner Hyperaktivität mit familiärer (genetischer) Komponente. Für die anderen\nBeschwerden komme faktisch nur ein somatisches, am ehesten neurologisches\nGeschehen in Betracht. Der Bericht hält sich trotz der mittlerweile über halbjährigen Betreuung des Klägers im Vagen.\n\n5.4.3 Im Auftrag der IV-Stelle V._____ wurde der Kläger, der sich im April 2015\nbei der IV zur beruflichen Integration/Rente angemeldet hatte, am 17. Februar\n2016 und am 9. März 2016 jeweils von Prof. Dr. med. P.________ (FMH Neurologie, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, _____) psychiatrisch, neurologisch\n\n19\nund neuropsychologisch begutachtet. In der Zusammenfassung vom 9. März\n2016 stellt er folgende Diagnosen (Beklag-act. 23):\n\nBidisziplinäre Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\n\nMittelschwere bis schwere neuropsychologische Defizite ungeklärter Ätiologie;\nICD-10 F 09\nRezidivierende synkopale Episoden mit Bewusstseinsverlust ungeklärter Ätiologie / DD epileptische Anfälle bei St. n. Alkoholabhängigkeitserkrankung\n\nBidisziplinäre Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit\n\n- Alkoholabhängigkeitssyndrom, ggw. abstinent (ICD-10 F10.20)\n- Tabakabhängigkeitssyndrom, ggw. ständiger Substanzgebrauch (ICD-10\nF17.25)\n- Cannabisabhängigkeitssyndrom, ggw. Substanzgebrauch (ICD-10 F12.24)\n- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)\n- Persönlichkeitsakzentuierung mit perfektionistischen Anteilen (ICD-10\nZ73.1)\n\nBidisziplinäre Zusammenfassung der Arbeitsfähigkeit\n\nAus psychiatrischer gutachterlicher Sicht liegt beim Exploranden Hr. L. aufgrund\nmittelschwerer bis schwerer neurokognitiver Störungen ungeklärter Ätiologie\nseit Antragsstellung und anhaltend eine 100%-ige AUF in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit des Markfahrers und in adaptierten Tätigkeiten vor.\n\nNeben gravierenden Gedächtnisstörungen zeigen sich eine Verlangsamung\ndes Informationsverarbeitungstempos, Aufmerksamkeitsstörungen und exekutive Störungen in der Flexibilität und der Handlungsplanung und -kontrolle, so\ndass nur noch einfache Tätigkeiten unter Supervision durchgeführt werden\nkönnen, so dass eine Restarbeitsfähigkeit am ehesten in einem geschützten\nRahmen umgesetzt werden kann.\n\nDie Ätiologie der Störung ist unklar und damit auch die Prognose.\n\nDie Abklärung der Ätiologie des dementiellen Prozesses ist von extremer Wichtigkeit um Behandlungsoptionen nicht zu verpassen, welche ggf. auch signifikante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten haben könnten.\nZudem ist eine strikte Abstinenz von Alkohol und von Drogen zu fordern einschliesslich Cannabis. Aus psychiatrisch-versicherungsmedizinischer Sicht spricht\nnichts gegen die Auferlegung einer diesbezüglichen SMP.\n\nMit Sicherheit besteht keine Fahrtüchtigkeit des Versicherten mehr, der hierüber\nausdrücklich im Rahmen der hiesigen Begutachtung aufgeklärt wurde.\n\nAus neurologischer Sicht ist bei dem Probanden Hr. L. von qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit auszugehen.\n\nAufgrund der synkopalen Zustände darf der Proband keine Fahrzeuge steuern.\nEr darf nicht an gefährlichen Maschinen arbeiten. Tätigkeiten auf Leitern und\nGerüsten und im Wasser sind nicht leidensgerecht. Es sollte kein Schichtendienst und keine Nachtschichten durchgeführt werden.\n\nDiese neurologische qualitative Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gilt seit dem\n29.01.2015 (erstmalige Dokumentation der synkopalen Zustände; Bericht\nW.____).\n(…)\n\nDie Prognose ist unklar und kann erst nach Abklärung des Zustandsbildes eingeschätzt werden. Eine Revision ist hiernach unbedingt erforderlich.\n\n20\n5.4.4 Der Gutachter datiert bei der Berufs- und Arbeitsanamnese den letzten effektiven Arbeitstag des Klägers auf den \"März 2014 (100% AUF seit 25.03.2014)\"\n(Neurologisches Fachgutachten S. 7 Ziff. 1.5). Weder die vorübergehende Arbeitsaufnahme im November/Dezember 2014 noch die Arbeitstage im April/Mai\n2015 und die damit verbundenen (längeren) Autofahrten finden Erwähnung. Insofern lässt das Gutachten für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentliche Fakten unberücksichtigt und erweist sich als unvollständig.\n\n"}