{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Die Verletzung sei dann nicht widerrechtlich, wenn das Interesse an der Verhinderung eines Versicherungsbetrugs das\nInteresse des von der Observation Betroffenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit überwiege. Das Bundesgericht legte dar, vom Gesetzeswortlaut von\nArt. 28 ZGB her sei jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn kein\nRechtfertigungsgrund vorliege (Erw. 2.2.1). Im Grundsatz könne jedes irgendwie\ngeartete menschliche Verhalten einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte bedeuten.\nIm Falle privatdetektivlicher Observation könne der Anspruch auf Schutz der Ge-\nheim- und der Privatsphäre betroffen sein, aber auch - soweit das Ergebnis der\nObservation in Film oder Fotografie festgehalten wird - das Recht am eigenen\nBild. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Verletzung des\nRechts am eigenen Bild bereits zu bejahen, wenn jemand ohne Zustimmung um\n17\nseiner Person willen fotografiere oder eine bestehende Aufnahme ohne seine\nEinwilligung veröffentlicht werde. Vorausgesetzt sei, dass die abgebildete Person\nfür Dritte erkennbar, also identifizierbar sei (Erw. 2.2.2). Eine Persönlichkeitsverletzung durch privatdetektivliche Observation der versicherten Person könne im\nüberwiegenden privaten und öffentlichen Interesse liegen, d.h. dadurch gerechtfertigt sein, dass weder die Versicherung noch die dahinter stehende Versichertengemeinschaft zu Unrecht Leistungen erbringen müssen. Dieses Interesse an\neiner wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung bzw. Verhinderung von Versicherungsbetrug sei gegen das Interesse des von der Observation\nBetroffenen auf Unversehrtheit seiner Persönlichkeit abzuwägen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der von der Observation Betroffene gegenüber der Versicherung einen Anspruch erhebe und deshalb verpflichtet sei, an Abklärungen\nseines Gesundheitszustands, seiner Arbeitsfähigkeit usw. mitzuwirken, und zu\ndulden habe, dass allenfalls auch ohne sein Wissen von der Versicherung die\nobjektiv gebotenen Untersuchungen durchgeführt würden. Die Zulässigkeit der\nObservation hänge weiter davon ab, wie schwer und in welche Persönlichkeitsrechte eingegriffen werde. Dafür entscheidend könne insbesondere sein, inwiefern die Observation durch die Art der Versicherungsleistungen gerechtfertigt sei\n(z.B. Höhe der Forderung, Pilot- oder Bagatellfall usw.), wo die Observation stattfinde (z.B. in der Öffentlichkeit), wie lange die Observation dauere (z.B. nur\ntagsüber, befristet auf eine Woche), welchen Inhalt die Observation habe (z.B.\nvon jedermann wahrnehmbare Vorgänge) und ob die zur Observation eingesetzten Mittel (z.B. Film usw.) zur Erreichung ihres Zwecks geeignet und notwendig\nseien (Erw. 2.2.3).\n\n5.3.3 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erweist sich die Observation\nals rechtmässig (zur Rechtmässigkeit einer Observation vgl. auch BSK VVG\nNachf.Bd.-Grolimund/Villard, Art. 40 ad N 60, u.a. mit Hinweis auf EGMR vom\n28.6.2001).\n\nVorab ist festzuhalten, dass der Kläger, welcher gegenüber der Beklagten einen\nVersicherungsanspruch erhebt, grundsätzlich zu dulden hat, dass auch ohne\nsein Wissen die Durchführung objektiv gebotener Untersuchungen erfolgt. Vorliegend wurde eine Observation offensichtlich veranlasst, weil einerseits beim\nKläger aufgrund der medizinischen Akten nur eine unspezifische, psychiatrisch\nbedingte Beschwerdesymptomatik vorlag; zudem hatte der Kläger den Aufenthalt\nin der U.____-Klinik auf eigenen Wunsch beendet. Anderseits wollte der Kläger\nSpaziergänge in der Nähe seiner Marktstände vornehmen; Spaziergänge (mit\nsozialen Kontakten) sind indessen auch im Umfeld des Wohnsitzes ohne weite-\n\n18\nres möglich. Die Beklagte leitete daher am 17. April 2015 zu Recht eine Vorermittlung ein (Beklag-act. 31).\n\nDie eigentlichen Observationen wurden ausschliesslich im öffentlichen Raum\nwährend dreier Tage von morgens bis abends (mithin limitiert hinsichtlich Zahl\nund Zeitraum) vorgenommen. Die Observation beschränkte sich auf jedermann\nzugängliche Bereiche. Die aktenkundige filmische und/oder fotografische Dokumentation (Beklag-act. 12) kann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden.\nDass von einer vorgängigen Information des Klägers abgesehen wurde bzw. abgesehen werden musste, ist naheliegend, da andernfalls der Zweck einer Observation zwangsläufig sein Ziel verfehlen muss. Mit der Observation wurde im konkreten Fall der Zweck, welche die Massnahme rechtfertigt, nämlich das überwiegende Interesse der Versicherung bzw. der dahinter stehenden Versichertengemeinschaft, keine unberechtigten Leistungen erbringen zu müssen, denn auch\nerfüllt.\n\n5.4.1 Auch wenn die dargelegten augenscheinlichen Wahrnehmungen vom\n29. April 2015, 21. Mai und 23. Mai 2015 kaum Zweifel an der (vollen bzw. 75 %\nübersteigenden, vgl. vorstehend Erw. 1.4.2) Arbeitsfähigkeit des Klägers offen\nlassen, stellt sich die Frage, ob allenfalls die medizinischen Unterlagen zu einem\nanderen Ergebnis führen.\n\n"}