{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2017 I 2016 41"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Krankenversicherung (Krankentaggelder nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:26:47", "Checksum": "832fb6a39cefff8fe1f0f169cbecf363", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 20.01.2017 I 2016 41\nRegeste:\nKrankenversicherung (Krankentaggelder nach VVG) | Krankenversicherung (mit med. SV)\n\nNachdem per Ende April 2015 - gewissermassen aufgrund des Tatbeweises des\nKlägers - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer effektiv vollen Arbeitsfähigkeit (oder jedenfalls über 75 % liegenden) des Klägers auszugehen war, war\ndie Beklagte somit im Sinne der Androhung vom 10. April 2015 zum einen\ngrundsätzlich zur Anpassung der Arbeits(un)fähigkeit und damit des Taggeldanspruches des Klägers per Ende April 2015 (bzw. per 29.4.2015) berechtigt, d.h.\nangesichts einer vollen Arbeitsfähigkeit zur Einstellung der Leistungen. Zum andern sind aber auch bis zu diesem Zeitpunkt bzw. für die Zeit vom 19. Februar\n2015 bis Ende April 2015 (bzw. 29.4.2015) keinerlei Täuschungshandlungen des\nKlägers mit dem erforderlichen Beweisgrad weder nachgewiesen noch erkennbar. Folglich kann die Auflösung des Vertrages auch diesen Zeitraum nicht\n(mehr) erfassen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.4). Insoweit ist die Widerklage ebenfalls abzuweisen.\n\n15\n5.1 Es ist weiter zu prüfen, ob die Beklagte allenfalls berechtigt war, per Ende\nApril 2015 gestützt auf Art. 40 VVG (vgl. vorstehend Erw. 2.2.1 ff.) vom Vertrag\nzurückzutreten.\n\n5.2.1 In objektiver Hinsicht liegt eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 VVG vor, wenn der Anspruchsteller Tatsachen wahrheitswidrig darstellt, die für den Versicherungsanspruch Bedeutung\nhaben. Es genügt dabei ein Verhalten, welches objektiv eine Irreführung des\nVersicherers bewirken kann. Unter Art. 40 VVG fällt u.a. das Ausnützen eines\nVersicherungsfalls durch Vortäuschen eines grösseren Schadens. Dazu gehört\nnamentlich die Aggravation von gesundheitlichen Störungen.\n\nZusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen muss als subjektives Element die\nTäuschungsabsicht hinzutreten, wonach der Anspruchsteller dem Versicherer mit\nWissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen. Täuschungsabsicht ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller\num die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät\ninformiert (Bundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 5.1 mit Hinweisen).\n\n5.2.2 Der Kläger hat am 21. Mai und 23. Mai 2015 wahrheitswidrige Angaben\ngemacht, was nicht bestritten werden kann. Er macht indes geltend, von seinen\nbehandelnden Ärzten wiederholt ermuntert worden zu sein, einen Arbeitsversuch\nzu starten und sich wieder in das gesellschaftliche Leben zu integrieren (KIage\nS. 4 f. Ziff. 6). Entsprechende Empfehlungen sind jedoch in den medizinischen\nAkten nicht belegt. Dr. med. L.________ hält in seinem ärztlichen Bericht vom\n2. Februar 2016 (Kläg-act. 20 = Beklag-act. 22) zwar fest, der Aufenthalt des\nKlägers am Marktstand sei mit ihm abgesprochen gewesen. Dies begründet er\ndamit, dass der Kläger möglichst wenig Zeit alleine verbringen sollte und aufgrund seiner Hyperaktivität die Passivität nicht gut ertrage. Aus dem Bericht von\nDr. med. K.________ vom 8. Juni 2015 (vgl. vorstehend 4.2.5) ergibt sich, dass\ndieser Arzt die Aufnahme einer Teilarbeitsfähigkeit als sinnvoll erachtete; auf ein\ndiesbezügliches Anraten vor diesem Zeitpunkt deutet in seinem Bericht jedoch\nnichts hin. Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass die Anfrage des Klägers vom 10. April 2015 an die Beklagte anders gelautet hätte, und der Kläger -\nbei ehrlichem Verhalten - ärztliche Empfehlungen eines Arbeitsversuches erwähnt hätte. Das (sinngemässe) Vorbringen, nur der Empfehlung der Ärzte Folge\ngeleistet zu haben, erweist sich mithin als Schutzbehauptung. Vor\nallem ändert dieses Vorbringen aber nichts an der Wahrheitswidrigkeit der An-\n\n16\ngaben des Klägers am 21. und 23. Mai 2015. Der Tatbestand von Art. 40 VVG ist\nsomit in objektiver Hinsicht erfüllt.\n\nAuch das subjektive Element der Täuschung ist zu bejahen. Diesbezüglich muss\nsich der Kläger bei seiner Zusage vom 10. April 2015 behaften lassen. Er hat\nentgegen dieser Zusage seine Partnerin nicht nur begleitet, sondern namentlich\nauch aktiv und an zwei Tagen sogar alleine den Marktstand auf- und abgebaut\nsowie betreut. Wenn er gleichzeitig auf telefonische Anfrage vorgab, sich zu\nHause aufzuhalten, lässt sich dies einzig und allein mit der Absicht der Täuschung der Beklagten erklären, um seines Taggeldanspruches nicht verlustig zu\ngehen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich bei der beobachteten Arbeits- bzw.\nErwerbstätigkeit um eine Voll- oder Teilzeittätigkeit handelt und diese entsprechend auf eine volle oder bloss teilweise Arbeits(un)fähigkeit schliessen lässt\n(vgl. vorstehend Erw. 2.2.3). Bei korrekter Angabe wäre zwangsläufig sein Taggeldanspruch überprüft und gegebenenfalls aufgehoben oder zumindest der bestehenden Teilarbeitsfähigkeit angepasst worden (vgl. vorstehend Erw. 1.4.2).\nDie objektive Eignung der Falschangabe, den Bestand oder den Umfang der\nLeistungspflicht der Beklagten zu beeinflussen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.3), ist\nzweifelsohne gegeben.\n\n5.3.1 Der Kläger ist der Auffassung, die Observation sei unrechtmässig erfolgt,\nwomit auch der Vertragsrücktritt der Beklagten unrechtmässig sei.\n\n5.3.2 Das EGMR-Urteil 61838/10 vom 18. Oktober 2016, auf welches sich der\nKläger bezieht, betraf den Bereich der Unfallversicherung und lässt sich nicht auf\ndie vorliegende privatrechtliche Versicherungsfrage übertragen.\n\n"}