{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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März 2015) wurden unter anderem die Beschwerden und der\nbisherige Verlauf nochmals festgehalten (Beklag-act. 10). Der Kläger begründete\nden vorzeitigen Austritt aus der U.____-Klinik damit, dass der Aufenthalt \"kontraproduktiv\" gewesen sei. Der Kläger schilderte auch seine Tätigkeit als Marktfahrer. Dies sei in seinem Alter nun zu viel. Eine Angestellte (20-30 %)\nsowie seine Partnerin übernähmen die grossen Märkte, womit ein Grundstock erledigt werden könne. Momentan sei er nicht in der Lage Auto zu fahren. Seit zwei\nWochen befinde er sich in ambulanter Therapie bei Dr. med. O.________\nMedikamente müssten gut eingestellt werden. Auch bei einer Teilarbeitsfähigkeit\nwerde er seine Behandlung parallel weiterführen. Im November 2014 sei ihm die\n\n13\nUmsetzung direkt mit 100 % nur kurzzeitig geglückt und der Rückschlag dafür\numso heftiger gewesen.\n\n4.2.2 Ein erstes aktenkundiges Arztzeugnis von Dr. med. L.________, bei dem\nsich der Kläger seit dem 17. März 2015 in Behandlung befand, datiert vom\n27. April 2015 (Kläg-act. 8) und bescheinigt dem Kläger eine volle Arbeitsunfähigkeit vom 1. Mai 2015 bis 31. Mai 2015; voraussichtlich sei er auch im Juni\n(2015) zu 100 % arbeitsunfähig; es folgten weitere Bescheinigungen einer vollen\nArbeitsunfähigkeit (vgl. vorstehend Ingress lit. C; Kläg-act. 9-19).\n\n4.2.3 Am 10. April 2015 teilte der Kläger der Beklagten gemäss einer Telefonnotiz der zuständigen Aussendienstmitarbeiterin unter anderem mit, er sei am Vortag beim Psychiater gewesen (Beklag-act. 10). Dieser habe gemeint, er müsse\n\"zwingend mehr raus\". Es soll doch mit seiner Partnerin mitfahren und während\nsie auf dem Markt sei, Spaziergänge vornehmen. Er (der Kläger) wolle sich erkundigen, ob er dies aus Sicht der Versicherung tun dürfe. Hierauf antwortete\nihm die Aussendienstmitarbeiterin gemäss der Telefonnotiz, die Versicherung\nsage hierzu nicht nein. Sobald er jedoch auch teilweise arbeite, sei die Arbeitsunfähigkeit anzupassen. Der Kläger habe hierauf gesagt, dass \"er vorerst sicherlich\nnicht arbeite\".\n\nSoweit der Kläger sich auf die Empfehlung des Psychiaters bezieht, korrespondiert diese Angabe mit derjenigen von Dr. med. L.________ in seinem Bericht\nvom 2. Februar 2016 an den Rechtsvertreter des Klägers (Beklag-act. 22 = Klägact. 20).\n\n4.2.4 Am 29. April 2015, 21. und 23. Mai 2015 wurde der Kläger observiert (Be-\nklag-act. 12). Am Mittwoch, 29. April 2015 konnte er zusammen mit seiner Partnerin in E._____ von 06.30 Uhr bis ca. 17.45 Uhr bei der Arbeit an seinem\nMarktstand beobachtet werden, am 21. Mai 2015 von 10.30 Uhr bis 17.00 Uhr alleine in F.______ und am 23. Mai 2015 von 13.00 Uhr bis 18.30 Uhr alleine in\nG.______. In F.______ und G.______ stellte er den Marktstand alleine auf. An\ndiesen drei Tagen legte er am Steuer des Lieferwagens rund 82 km, 42 km und\n195 km zurück. Augenscheinlich konnten weder Schonhaltungen noch Einschränkungen festgestellt werden. Der Kläger verhielt sich in der Öffentlichkeit\nabsolut normal; Besonderheiten wurden nicht beobachtet.\n\nAm 21. Mai 2015 antwortete der Kläger auf einen Anruf der Beklagten zunächst\nnicht. Bei seinem Rückruf um 11.30 Uhr erklärte er, alleine zu Hause zu sein\n(Beklag-act. 13). Am 29. Mai 2015 erklärte er anlässlich einer telefonischen Besprechung, nur zwei Mal mit seiner Partnerin an einen Marktstand gegangen zu\nsein, ohne gearbeitet zu haben. Nach rund zwei Stunden sei es ihm schlecht ge-\n14\nworden, so dass er mit dem Zug nach Hause habe fahren müssen (Beklagact. 14).\n\n4.2.5 Mit Bericht vom 8. Juni 2015 an die Beklagte (Beklag-act. 16) bescheinigte\nDr. med. K.________ eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers vom 23. Januar 2015\nbis 31. März 2015 und verwies im Weiteren auf die Arbeitsfähigkeitsbescheinigungen seitens Dr.med. L.________. Aktuell habe sich die psychische\nSituation stabilisiert und die Aufnahme einer Teilarbeitstätigkeit erscheine nun\nin Rücksprache mit dem Kläger sinnvoll; alle diesbezüglichen Anfragen seien\njedoch an Dr. med. L.________ zu richten.\n\n4.2.6 Frühestens per 29. April 2015 ist mithin eine Arbeitstätigkeit des Klägers\nerstellt. Einerseits im Einklang mit seiner Mitteilung vom 10. April 2015, seine\nPartnerin begleiten zu wollen, erfolgte diese Arbeitsaufnahme im Beisein derselben. Anderseits hat er entgegen seiner Zusage aktiv (und zur Hauptsache)\nwährend eines ganzen Arbeitstages (bzw. während über dreizehn Stunden zuzüglich die Fahrtdauer) den Marktstand (mit-)betreut. Bis zum 21. Mai 2015 sind\nzwar keine Marktstandaktivitäten mehr dokumentiert. Angesichts seiner Präsenzzeit (und insbesondere unter Einschluss der Fahrtzeiten) am 29. April 2015 sowie\n21. und 23. Mai 2015 ist mithin per Ende April 2015 - entgegen den ärztlichen\nAttesten von Dr. med. L.________ - von einer vollen (oder jedenfalls über 75 %\nliegenden) Arbeitsfähigkeit des Klägers auszugehen.\n\nBei dieser Sachlage ist zu folgern, dass der Kläger frühestens am 29. April 2015\nerstmals erwiesenermassen und entgegen seiner telefonischen Zusicherung vom\n10. April 2015 (wieder) einer Arbeitstätigkeit nachging.\n\n"}