{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Für die objektiven Untersuchungsbefunde verwies er auf die \"Anlage\". Er stellte die Diagnosen \"psychosomatische Fehlregulation bei Burn-out-Symptomatik\" sowie \"Hemihypästhesie links bei Pyramidenbahnläsion beider Beine\". Eine volle Arbeitsunfähigkeit attestierte er vorerst bis 30. Juni 2014. Prognostisch erachtete er eine Steigerung\nder Arbeitsfähigkeit − bezüglich der bisherigen wie einer anderen angepassten\n\n11\nArbeit − zu voller Teilbelastung im Beurteilungszeitpunkt \"aufgrund der erheblichen psychischen Alteration mit Konzentrationsstörung usw.\" als noch nicht absehbar.\n\nIn seinem Bericht vom 19. November 2014 erwähnt Dr.med. K.________, dass\nder Kläger die psychotherapeutische Behandlung in der Psychotherapiepraxis\nvon Dr. I.________ und Dr. J.________ beendet habe. Am 23. September 2014\nsei er wegen eines Morbus Dupuytren des vierten Fingers der rechten Hand im\nSpital Wil operiert worden; die Operationswunde sei problemlos verheilt und die\nFunktion der rechten Hand wieder vollständig hergestellt. Objektive Befunde lägen ansonsten nicht mehr vor. Auch subjektiv sei der Kläger abgesehen von gelegentlichen Schlafstörungen und nach einer Chirotherapie wegen eines cervicalen Kopfschmerzes beschwerdefrei. In der angestammten Tätigkeit als Inhaber\neiner Marktverkäuferfirma sei er ab 1. November 2014 wieder zu 100 % arbeitsfähig. Prognostisch sei ein Rückfall der Burn-out-Symptomatik bei entsprechender\nZuspitzung der Konfliktsituationen in der Lebens- und Berufssituation durchaus\nmöglich.\n\nVon einer allfälligen späteren Täuschungshandlung sind die für die Zeit vom\n24. April 2014 bis 31. Oktober 2014 ausgerichteten Taggelder mithin nicht betroffen. Folglich kann die Auflösung des Vertrages diesen Zeitraum nicht (mehr) erfassen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.4). Insoweit ist die Widerklage abzuweisen.\n\n4.1.1 Mit einem weiteren Bericht vom 13. Februar 2015 beantwortete Dr. med.\nK.________ (betreffend die erneute Arbeitsunfähigkeit des Klägers, vgl. vorstehend Ingress lit. A) verschiedene Fragen der Beklagten. Er nannte folgende vom\nKläger beklagte Beschwerden (Beklag-act. 8):\nAktuell erneut Synkopen unklarer Genese. Jetzt jedoch kombiniert mit Panikattacken, Konzentrationsstörungen, Unruhezustände, Schlafstörungen bis hin zur\nNotwendigkeit der notfallmässigen psychiatrischen Behandlung.\n\nBei der Frage nach den objektiven Befunden notierte er:\nAktuell liegen keine neurologischen Ausfälle vor. Der Patient ist unruhig,\ndysphorisch, letztendlich jedoch nicht suizidal.\n\nEr stellte die Diagnosen \"Burn-out-Symptomatik, depressives Syndrom,\nAlkoholmissbrauch, Synkopen unklarer Genese - am ehesten jedoch\npsychogen\". Vom 23. Januar 2015 bis auf weiteres sei der Kläger erneut zu\n100 % arbeitsunfähig. Derzeit befinde er sich in stationärer\npsychotherapeutischer und Entwöhnungs-Behandlung in der U.____-Klinik in\n______. Auf nicht vorhersehbare Zeit sei er nicht arbeitsfähig. Nicht absehbar\nseien auch die Resultate der Behandlung. Nach der Entwöhnung sei \"sicherlich\n12\nweiter ambulante psychotherapeutische Betreuung\" nötig. Mit der Stabilisierung\ndes psychischen Zustandes und des Gesundheitszustandes sei nach Abschluss\nder stationären Behandlung mit einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen.\n\n4.1.2 Mit Bericht vom 5. März 2015 beantwortete auch med.pract. N.________\n(Oberarzt, U.____-Klinik ______) ähnliche Fragen der Beklagten (Beklag-act. 9).\nDie am 9. Februar 2015 begonnene stationäre Behandlung sei auf Wunsch des\nKlägers am 19. Februar 2015 beendet worden. Beim Kläger bestehe ein \"Alkoholabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.21) mit einer starken Akzentuierung in\nden letzten Monaten vor der stationären Aufnahme\" (ca. 15 Kaffee Lutz und 5-10\nLiter Bier pro Tag). Weiter bestehe ein zumindest schädlicher\nGebrauch von Cannabis (ICD-10 F12.1). Sowohl beim Alkohol- wie auch beim\nCannabiskonsum gebe es abstinente Tage. Bei den Diagnosen nannte er überdies ein Tabakabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F17.25) sowie eine mittelgradig\ndepressive Episode (ICD-10 F32.1). Bei Austritt habe keine körperliche Entzugssymptomatik mehr bestanden. Während des Klinikaufenthaltes sei der Kläger voll\narbeitsunfähig gewesen; die weitere Arbeitsunfähigkeit sei vom nachbehandelnden Hausarzt zu beurteilen. Eine ambulante Anschlussbehandlung wurde als\nsinnvoll erachtet.\n\n4.1.3 Während des vom 9. bis 19. Februar 2015 dauernden Klinikaufenthalts war\nder Kläger offenkundig arbeitsunfähig. Hiervon mitumfasst ist auch die Arbeitsunfähigkeit ab dem 23. Januar 2015 bis zum Klinikeintritt. Von einer allfälligen\nspäteren Täuschungshandlung sind die für diese Zeit ausgerichteten Taggelder\nebenfalls nicht betroffen. Folglich kann die Auflösung des Vertrages auch diesen\nZeitraum nicht (mehr) erfassen (vgl. vorstehend Erw. 2.2.4). Insoweit ist die\nWiderklage ebenfalls abzuweisen.\n\n"}