{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Zudem liessen sich aus dem Observationsmaterial bzw. aus den Videosequenzen keine Rückschlüsse auf seine erwerbliche Leistungsfähigkeit in psychischer Sicht herleiten. Intellektuelle Ressourcen,\nAufmerksamkeit und Konzentration könnten anhand der Videosequenz nicht beurteilt werden (Replik Ziff. 9j). Die Beobachter hätten keine Ergebnisse geliefert,\ndie den Erkenntnissen der behandelnden Ärzte widersprechen würden. Das\nBildmaterial der Observation sei unergiebig. Die gefilmten Handlungen des Klägers würden der Einschätzung seines Leistungsvermögens nicht widersprechen,\nzumal er dazu ermuntert worden sei, wieder einen Arbeitsversuch zu starten und\nunter Leute zu gehen (Replik Ziff. 9m). Zusammenfassend würden die angeblichen Beobachtungen für sich alleine noch lange keinen unrechtmässigen Leistungsbezug begründen. Abgesehen davon, dass sich keine Hinweise auf eine\nerwerblich verwertbare Tätigkeit ergeben hätten, könne den Observationsberichten auch keine Aussage zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des\nKlägers entnommen werden (Replik Ziff. 9o). Die Beklagte habe zudem den\nBeweis der betrügerischen Absicht des Klägers nicht erbringen können (Replik\nZiff. 9q).\n\n2.3.2 Die Beklagte bringt in ihren Eingaben zusammengefasst vor, dass zwischen den geschilderten Beschwerden des Klägers und den gezeigten bzw. observierten Aktivitäten eine offensichtliche Diskrepanz bestehe. Der Kläger habe\ndie Fakten zu seinem Gesundheitszustand und zu seinem Befinden wahrheitswidrig dargestellt bzw. verschwiegen. Sein irreführendes Verhalten sei daher in\nobjektiver Hinsicht geeignet, den Bestand und Umfang der Leistungspflicht der\nBeklagten zu beeinflussen. Ebenso sei die Täuschungsabsicht ausgewiesen. Der\nobjektive und subjektive Tatbestand von Art. 40 VVG seien somit erfüllt. Folglich\nsei die Beklagte nicht leistungspflichtig für die vom Kläger ab dem 25. März 2014\ngeltend gemachte Arbeitsunfähigkeit; sie mache widerklageweise eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 52'975.65 (darin enthalten: Krankentaggelder in der\nHöhe von Fr. 45'607.--, Observationskosten von Fr. 7'800.--, Betreibungsgebühren von Fr. 418.65, minus Fr. 850.-- zu viel bezahlte Prämie; Klageantwort S.\n16 Ziff. 3.8) zuzüglich Zinsen seit dem 23. September 2015 geltend (vgl. Klageantwort S. 14 ff.). Was sodann die Observation anbelange, so habe die Beklagte gute Gründe dafür gehabt, die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers zu\nüberprüfen. Dabei sei sie stufenweise vorgegangen. Den medizinischen Akten\nlasse sich nur eine unspezifische, psychiatrisch bedingte Beschwerdesymptomatik entnehmen. Es stelle sich für die Beklagte die Frage, weshalb er die Spazier-\n10\ngänge ausgerechnet am jeweiligen Ort seiner Marktstände unternehmen müsse\nund dies nicht auch an seinem Wohnort tun könne. Entsprechend habe sie begründeten Anlass gehabt, zu überprüfen, ob der Kläger tatsächlich nicht arbeite\noder effektiv einer Tätigkeit nachgehe. Zu diesem Zweck habe sie den Kläger\nmittels Videoüberwachung observieren lassen, um damit die notwendigen Beweise für die Arbeitstätigkeit sicherzustellen (vgl. Duplik insbes. S. 3 f.). Im Übrigen beziehe sich der EGMR-Entscheid ausschliesslich auf die Unfallversicherung. Vorliegend regle im Privatrecht Art. 28 ZGB, unter welchen Voraussetzungen eine Observation zulässig sei oder nicht (Eingabe vom 16.12.2016 S. 1 f. mit\nHinweis auf BGE 136 III 410 Erw. 2).\n\n3. Es finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür und wird von der\nBeklagten auch nicht geltend gemacht, dass der Kläger die vom 24. April 2014\nbis 31. Oktober 2014 erhaltenen Krankentaggelder unrechtmässig erwirkt hat,\nd.h. trotz gemeldeter Arbeitsunfähigkeit ganz oder teilweise einer Arbeit bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen ist.\n\nDie volle Arbeitsunfähigkeit des Beklagten für den erwähnten Zeitraum steht im\nEinklang mit den Berichten von Dr.med. M.________ (Innere Medizin, ____) vom\n18. Juni 2014 und 19. November 2014 an die Beklagte (Beklag-act. 5 und 7). In\nder Anamnese seines Arztberichtes vom 18. Juni 2014 erwähnt Dr.med.\nK.________ eine Behandlung des Klägers am 24. März 2014 \"wegen einer linksseitigen Sensibilitätsstörung in der Notambulanz\" (Ereignis in Belgien, vgl. Be-\nklag-act. 3 S. 3). Bei den bildgebenden Untersuchungen (MRI der HWS und des\nSchädels sowie CT des Thorax) hätten weder Ischämien noch Läsionen nachgewiesen werden können. Unter dem Verdacht auf eine Migräne ohne Aura sei\nder Beklagte zur weiteren Diagnostik ins Kantonsspital St. Gallen verlegt worden.\nAufgrund erheblicher psychischer Alteration mit Durchschlafstörung,\nUnruhegefühl, wiederholtem psychosomatisch bedingten Herzrasen und einem\nGewichtsverlust von 15 kg im vergangenen halben Jahr sowie familiären Konfliktsituationen sei der Kläger zur weiteren Behandlung zu Dr.phil. H.________\n(Psychologin, _______) überwiesen worden.\n\n"}