{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Mitteilungen über solche Tatsachen, die\nzur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten\nist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind. In beiden\nVarianten wird subjektiv Täuschungsabsicht vorausgesetzt (Bundesgerichtsurteil\n4A_432/2015 vom 8.2.2016 Erw. 5 mit Hinweisen auf die Literatur).\n\n2.2.3 Im Urteil 4A_680/2014 vom 29. April 2015 (i.Sa. I.AG c. F.) hat das Bundesgericht festgehalten (Erw. 4.3, mit Hinweis auf BSK VVG-Nef Art. 40 N 16 und\nBundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 5.1), dass Art. 40 VVG nur\ndann zur Anwendung kommt, wenn die versicherte Person Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können. Dabei ist nicht\njede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern\nnur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht\ndes Versicherers zu beeinflussen; der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine\nEntschädigung ausrichten. Für die Anwendbarkeit von Art. 40 VVG reicht es somit nicht, dass die versicherte Person blosse Vorbereitungshandlungen für die\nspätere Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit trifft und diese Vorbereitungshandlungen nicht mitteilt. Vielmehr müsste sie während der Leistungsdauer der\nVersicherung tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben und dieser\nnachgehen, wenn auch nur teilzeitlich. Nur dies kann die Versicherung berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten und das Geleistete zurückzuverlangen.\n\n2.2.4 In Bezug auf den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung ist darauf abzustellen,\nob die Täuschungshandlung zu einer Leistung des Versicherers geführt hat oder\nnicht. Wurde bereits eine Leistung ausgerichtet, muss die Auflösung auf den\nZeitpunkt zurückwirken, in dem die (erste) durch die Täuschungshandlung er-\n\n8\nschlichene Versicherungsleistung ausgerichtet wurde (BSK VVG-Nef, Art. 40\nN 53; BSK VVG Nachf.Bd.-Grolimund/Villard, Art. 40 ad N 53).\n\n2.2.5 Die Rechtsfolge einer betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs besteht darin, dass der Versicherer \"an den Vertrag nicht gebunden\" ist.\nEr kann somit seine Leistung verweigern und vom Vertrag zurücktreten. Die letztere Möglichkeit − Rücktritt vom Vertrag − besteht indes nur gegenüber dem betrügerischen Anspruchsberechtigten, der gleichzeitig Versicherungsnehmer, also\nVertragspartner des Versicherers ist. Gegenüber einer versicherten Drittperson −\ndie nicht Vertragspartei ist − steht ein Rücktritt vom Vertrag nicht zur Disposition.\nIst die versicherte Drittperson Anspruchsberechtigte und hat sie ihren Versicherungsanspruch nach Art. 40 VVG betrügerisch begründet, steht dem Versicherer\neinzig das Recht auf Verweigerung der Leistung zu (Bundesgerichturteile\n4A_382/2014 vom 3.3.2015 Erw. 5.2; 5C.138/2005 vom 5.9.2005 Erw. 4.2 mit\nHinweisen).\n\n2.3.1 Der Kläger macht in seinen Eingaben im Wesentlichen geltend, dass das\nKrankentaggeld rückwirkend ab 1. Mai 2015 fortdauernd auszurichten sei. Zudem sei der Vertragsrücktritt der Beklagten in ungerechtfertigter Weise erfolgt. Er\nsei schliesslich von der Beklagten wie auch von seinen behandelnden Ärzten\nwiederholt ermuntert worden, einen Arbeitsversuch zu starten sowie sich wieder\nin das gesellschaftliche Leben zu integrieren. Ihm könne daher keine Verfälschung oder Verheimlichung von Angaben zu seinem Gesundheitszustand, um\nin betrügerischer Absicht Leistungen von der Versicherung zu erhalten, zum\nVorwurf gemacht werden. Von einer Täuschungsabsicht könne jedenfalls nicht\ndie Rede sein. Der Tatbestand von Art. 40 VVG sei weder in objektiver noch in\nsubjektiver Weise erfüllt, weshalb eine Leistungseinstellung ausgeschlossen sei\n(Klage Ziff. 6). Die Ärzte hätten aufgrund der fortdauernden psychischen Beschwerden seit dem 1. Mai 2015 bis heute eine ununterbrochen 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Klage Ziff. 7 ff.). Der Kläger sei drei Mal, nämlich am\n29. April 2015, am 21. Mai 2015 und am 23. Mai 2015, observiert worden (Replik\nZiff. 9). Insgesamt sei aber seitens der Beklagten nicht dokumentiert, aufgrund\nwelcher Überlegungen sie sich zur Vornahme einer Observation veranlasst gesehen habe (Replik Ziff. 9b ff., insb. 9d). Insgesamt hätten im Zeitpunkt der Beauftragung der Observation am 17. April 2015 keine offensichtlichen Anhaltspunkte bestanden, die Zweifel an den geäusserten gesundheitlichen Beschwerden des Klägers hätten aufkommen lassen können. Das Erfordernis eines konkreten Anfangsverdachtes sei somit nicht erfüllt. Ein blosses Datenfishing sei in\njedem Fall nicht zulässig. Die Observation sei in Anbetracht der dargelegten Umstände nicht objektiv geboten gewesen. Sie sei in Verletzung des Persönlich-\n\n"}