{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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SV)\n\n1.3.2 Da der Nachweis rechtsbegründender Tatsachen im Bereich des Versicherungsvertrags regelmässig mit Schwierigkeiten verbunden ist, geniesst der Versicherungsnehmer insofern eine Beweiserleichterung, als er nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für das Bestehen des geltend gemachten Versicherungsanspruchs darzutun hat. Beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist verlangt, dass die Möglichkeit, es könnte sich auch anders verhalten, zwar\nnicht ausgeschlossen ist, sie aber für die betreffende Tatsache weder eine\nmassgebende Rolle spielen noch vernünftigerweise in Betracht fallen darf (BGE\n141 III 241 Erw. 3.1; BGE 130 III 321 Erw. 3.3; Bundesgerichtsurteile\n4A_516/2014 vom 11.3.2015 Erw. 4.1; 4A_186/2009 vom 3.3.2010 Erw. 6.2.1).\nVon der Anwendbarkeit dieses Beweismasses ist auch hinsichtlich jener Fälle\nauszugehen, in welchen eine Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anspruch auf Krankentaggelder gestützt auf Tatsachen geltend gemacht wird, welche nicht vollständig objektiviert werden können, so namentlich bezüglich psychischer\nStörungen und Schmerzsymptomatiken.\n\nGemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt auch für den Beweis der\nabsichtlichen Herbeiführung des versicherten Ereignisses (Art. 14 VVG) angesichts der damit verbundenen Beweisschwierigkeiten das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Das Bundesgericht hat diese Reduktion des\nBeweismasses auch auf die betrügerische Anspruchsbegründung, namentlich\nden Nachweis der Täuschungsabsicht angewendet (Bundesgerichtsurteile\n4A_432/2015 vom 8.2.2016 Erw. 2.2; 4A_382/2014 vom 3.3.2014 Erw. 5.3;\n4A_316/2013 vom 21.8.2013 Erw. 6.2).\n\n1.3.3 Die Beweislastverteilung regelt die Folgen der Beweislosigkeit. Gelangt ein\nGericht dagegen in Würdigung der Beweise zum Schluss, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, ist die Beweislastverteilung gegenstandslos. Tatsächliche Vermutungen lassen den Schluss auf das Vorhandensein oder\ndas Fehlen bestimmter Tatsachen zu und bilden Teil der Beweiswürdigung (BGE\n141 III 241 Erw. 3.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 138 III 359 Erw. 6.3; BGE 135 II\n161 Erw. 3; BGE 134 III 235 Erw. 4.3.4).\n\n1.4.1 Die Krankentaggeldversicherung, welche der vorliegenden Klage zugrunde\nliegt, richtet sich nach VVG. Dieses enthält keine spezifischen Bestimmungen\n\n6\nzum Krankentaggeld. Es ist deshalb grundsätzlich auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.240/2006\nvom 12.1.2007 [= BGE 133 III 185] Erw. 2). Die Police verweist auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB, Ausgabe 07.2010 (vgl. vorstehend\nErw. 1.1.2).\n\n1.4.2 Ist der Versicherte nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig, bezahlt die\nB.______ das Taggeld nach Ablauf der vereinbarten Wartefrist längstens\nwährend der in der Police aufgeführten Leistungsdauer (lit. E 6 Ziff. 1 AVB). Bei\nvoller Arbeitsunfähigkeit bezahlt die B.______ das in der Police aufgeführte Taggeld. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit richtet sich die Höhe nach dem Ausmass\nder Arbeitsunfähigkeit; weniger als 25 % ergeben jedoch keinen Anspruch. Tage\nteilweiser Arbeitsunfähigkeit von mindestens 25 % zählen für die Ermittlung der\nWartefrist und der Leistungsdauer voll (lit. E 6 Ziff. 2 AVB).\n\n2.1 Vorliegend stehen sich der klageweise geltend gemachte Anspruch auf\nWeiterbezahlung der Taggelder (rückwirkend) ab 1. Mai 2015 und fortdauernd\neinerseits und die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung der für die Zeit\nvom 24. April 2014 bis 31. Oktober 2014 und vom 23. Januar 2015 bis 30. April\n2015 geleisteten Taggelder anderseits gegenüber.\n\nDie Beklagte begründet ihren Anspruch mit ihrem Recht auf Rücktritt vom Vertrag\n(vgl. vorstehend Ingress lit. B). Erweist sich dieser Vertragsrücktritt als rechtmässig, ist nicht nur die Widerklage zu schützen, sondern entfällt auch das Fundament für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Weiterzahlung der\nKrankentaggelder.\n\n2.2.1 Art. 39 VVG regelt die Begründung des Versicherungsanspruches. Die anspruchsberechtigte Person muss auf Begehren des Versicherers jede Auskunft\nüber solche ihr bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände,\nunter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der\nFolgen des Ereignisses dienlich sind (Abs. 1). Der Vertrag kann verfügen, dass\nder Anspruchsberechtigte bestimmte Belege, deren Beschaffung ihm ohne erhebliche Kosten möglich ist, insbesondere auch ärztliche Bescheinigungen, beizubringen hat (Abs. 2 Ziff. 1) und dass die in Art. 39 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 1\nVVG vorgesehenen Mitteilungen, bei Verlust des Versicherungsanspruches, binnen bestimmter, angemessener Frist gemacht werden müssen. Die Frist läuft von\ndem Tage an, an dem der Versicherer die anspruchsberechtigte Person, unter\nAndrohung der Säumnisfolgen, schriftlich aufgefordert hat, diese Mitteilungen zu\nmachen (Abs. 2 Ziff. 2).\n\n7\nHat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke\nder Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach\nMassgabe des Artikels 39 dieses Gesetzes obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gegenüber dem Anspruchsberechtigten an den Vertrag nicht gebunden (Art. 40\nVVG).\n\n"}