{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2017-01-20", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "7917c2dfe9b35056e36adb37bb0692a0"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-41_2017-01-20.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_41_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f20de8588de301100bf6232869f9641fe58aec371f067283184d985bc806426c07950c797edff6a066b23f3371a35c7900d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_41", "Checksum": "520cd963e41d4316aee26d7864339512"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 41"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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Dezember 2008 können die Kantone ein Gericht bezeichnen, welches als\neinzige kantonale Instanz für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung\nzuständig ist. Der kantonale Gesetzgeber hat in § 24 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGzKVG, SRSZ\n361.110) vom 19. September 2007 das Verwaltungsgericht als kantonales Versicherungsgericht bezeichnet. Es ist gemäss § 24 Abs. 2 EGzKVG auch für die\nEntscheidung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig.\n\n1.1.2 Die Versicherer müssen ihre Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen\nam schweizerischen Wohnsitz des Versicherten oder des Versicherungsnehmers\nerfüllen. Der Gerichtsstand richtet sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 46a VVG). Unabhängig davon, ob der vorliegende Kollektiv-Kra-\nnkenversicherungsvertrag als Konsumentenvertrag (Art. 32 ZPO) gilt oder unter\ndie Grundsatzregel betreffend die örtliche Zuständigkeit für Klagen aus Vertrag\n(Art. 31 ZPO, wonach als Gerichtsstand u.a. der Ort der charakteristischen Leistung in Frage kommt) fällt, kann die Klage am Wohnsitz des Klägers, welcher\nsich am gleichen Ort befindet, wie der Sitz der Arbeitgeberin, erhoben werden.\nBestimmung J1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen \"Personenversicherung\nProfessional\" der Beklagten (AVB; Ausgabe 07.2010 [Beklag-act. 29]) nach VVG\nsieht als Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertag ebenfalls u.a.\ndie Gerichte am schweizerischen Wohnort des Versicherungsnehmers bzw. des\nAnspruchsberechtigten vor.\n\nDie Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung der vorliegenden Klage ist somit gegeben und auch unbestritten.\n\n1.1.3 Für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind gemäss § 70\nAbs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; SRSZ 234.110)\nvom 6. Juni 1974 die §§ 9 bis 33 sowie 60 des VRP und im Übrigen die\nBestimmungen der ZPO, insbesondere jene über die Widerklage, die\nRechtshängigkeit der Klage und die Säumnis, sinngemäss anwendbar.\n\n1.1.4 Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, für welche die Kantone eine einzige kantonale Instanz nach Art. 7 ZPO bezeichnet haben, ist kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen (BGE\n138 III 558 Erw. 4); das Beibringen einer gültigen Klagebewilligung der Schlich-\n4\ntungsbehörde nach Art. 209 ZPO entfällt somit (vgl. BGE 139 III 273 Erw. 2.1).\nDie übrigen Prozessvoraussetzungen sind unbestrittenermassen gegeben, weshalb auf die Klage einzutreten ist.\n\n1.2 Nach Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten\naus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach KVG ohne\nRücksicht auf den Streitwert das vereinfachte Verfahren. Das Gericht stellt den\nSachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 247 Abs. 2 lit. a ZPO; sog. soziale oder\nauch eingeschränkte Untersuchungsmaxime, vgl. Urteil des Bundesgerichts\n5A_2/2013 vom 6.3.2013 Erw. 4.2). Der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen,\ndie Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung\ndes entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu\nerhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht\nhat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen (Urteile des Bundesgerichts 5A_875/2015 vom 22.4.2016 Erw. 3.2.2; 5A_2/2013 vom 6.3.2013 Erw.\n4.2; 4A_79/2012 vom 27.8.2012 Erw. 4.3). Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen (Urteil des Bundesgerichts 4A_360/2015 vom 12.11.2015\nErw. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das Mass der richterlichen Hilfe hängt vom\nEinzelfall ab, namentlich von der sozialen und intellektuellen Disposition der Parteien. Stehen sich anwaltlich vertretene Parteien gegenüber, soll sich das Gericht\nzurückhalten (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006\nS. 7221 ff. S. 7348; Urteile des Bundesgerichts 4A_519/2010 vom 11.11.2010\nErw. 2.2; 4A_635/2009 vom 24.3.2010 Erw. 2.2).\n\n1.3.1 Im Rahmen des Versicherungsvertrags hat die anspruchsberechtigte Person − in der Regel der Versicherungsnehmer − die Tatsachen zur Begründung\ndes Versicherungsanspruchs (Art. 39 VVG) zu behaupten und zu beweisen.\n\nDen Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten\nunverbindlich machen, wie u.a. die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 VVG. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen also je ihr eigenes Beweisthema (BGE\n130 III 321 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_382/2014 vom 3.3.2014 Erw. 5.3\nmit Hinweis). Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im glei-\n5\nchen Verfahren gegenüberstehen, wie dies bei Taggeldversicherungsansprüchen\nim Hinblick auf die tatsächliche Erwerbsunfähigkeit der Fall sein kann (BGE 141\nIII 241 Erw. 3.1; BGE 130 III 321 Erw. 3.1; Bundesgerichtsurteil 4A_432/2015\nvom 8.2.2016 Erw. 2.1).\n\n"}