6 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Hauspflege auf der Basis der effektiven Stundenansätze zu vergüten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1‘000.-- zu entrichten (inkl. MwSt).