2.3.2 Diese UVG-Revisionsvorlage wurde vom Parlament im Jahr 2011 zur Überarbeitung an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, den Umfang der Revision noch einmal zu überprüfen und die Vorlage auf das Wesentliche zu beschränken. Die Änderung von Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz UVG wurde jedoch mit derselben Begründung auch in der Zusatzbotschaft bestätigt (BBl 2014, S. 7969 ff.) und vom Parlament in der Schlussabstimmung vom 25. September 2015 beschlossen (BBl 2015, S. 7139 ff.). Mithin bestätigt die am 25. September 2015 beschlossene UVG-Revision somit die uneingeschränkte Kostenvergütung, wie sie von den internationalen Abkommen verlangt wird.