Aufgrund dieser Abkommen müsse die Hauspflege übernommen werden, ohne dass der Versicherte sich an den Kosten beteiligen müsse (S. 5412, siehe auch S. 5425, 5461, wo ebenfalls auf das Übereinkommen Nr. 102 und Art. 10 Abs. 3 UVG Bezug genommen wird). Dem entsprechend wurde die Kompetenz des Bundesrates, festzulegen, in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat, im Revisionsentwurf gestrichen.