Darin wurden explizit „Beiträge“ erwähnt, die an eine ärztlich angeordnete Hauspflege auszurichten sind und die durch „Tarifvereinbarung“ festgesetzt werden (BGE 116 V 44 Erw. 2b.). Im aktuellen hier massgeblichen Verordnungstext ist hingegen vom Anspruch auf eine angeordnete Hauspflege die Rede. Die Begriffe „Beiträge“ und „Tarifvereinbarung“ finden sich in Art. 18 Abs. 1 UVV nicht mehr. Im Urteil 8C_ 1037/2012 vom 12. Juli 2013 Erw. 7.1 zitiert das Bundesgericht zwar BGE 116 V 49 Erw. 6a, ohne dabei aber auf die veränderte Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVV einzugehen.