2.2 Die geltend gemachte langjährige gegenteilige Praxis der Vorinstanz vermag ein Abweichen von der dargelegten Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Es trifft zwar zu, dass das Bundesgericht nicht von einer vollen Übernahme der Pflege, sondern lediglich von einer Beitragsgewährung ausgeht (siehe oben Erw. 1.2). Hierzu ist aber anzufügen, dass sich dabei sowohl das Bundesgericht als auch der vom Bundesgericht zitierte Maurer auf die frühere Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVV beziehen. Darin wurden explizit „Beiträge“ erwähnt, die an eine ärztlich angeordnete Hauspflege auszurichten sind und die durch „Tarifvereinbarung“ festgesetzt werden (BGE 116 V 44 Erw.