In der obligatorischen Krankenversicherung wird ein „Beitrag an die Pflegeleistungen“ erbracht (Abs. 1), wobei der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung (Abs. 5; siehe auch § 15 Abs. 2 kantonales Gesundheitsgesetz vom 16. Oktober 2002, GesG, SRSZ 571.110). Diese Rechtslage spricht mithin für eine volle Kostenvergütung durch die Unfallversicherin.