2.1 Obwohl Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz UVG gemäss seinem Wortlaut die Möglichkeit einer Beschränkung der Versicherungsleistung (keine volle Kostenerstattung) vorsieht, wird in der entsprechenden Ausführungsbestimmung Art. 18 Abs. 1 UVV davon kein Gebrauch gemacht. Dies im Gegensatz zu Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). In der obligatorischen Krankenversicherung wird ein „Beitrag an die Pflegeleistungen“ erbracht (Abs. 1), wobei der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden.