Nebst der Hilflosenentschädigung bleibe durchaus Raum für eine zusätzliche Vergütung im Rahmen von Art. 18 Abs. 1 UVV, welche ja ihrerseits nicht in einer vollen Übernahme der Pflege, sondern lediglich in einer Beitragsgewährung bestehe (Erw. 6.c, mit Hinweis auf Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 285 Ziff. 7a).