1.2 Das Bundesgericht hat in BGE 116 V 41ff. festgehalten, dass sich im Bereich der Unfallversicherung die Leistungspflicht auf die Heilbehandlung und die medizinische Pflege beschränke. Das Erfordernis der ärztlichen Anordnung sei nicht in einem streng formellen Sinne zu verstehen. Es genüge, dass die fraglichen medizinischen Vorkehren, die zu Hause durchgeführt würden, nach der Aktenlage medizinisch indiziert seien (Erw. 5c; Bundesgerichtsurteil 8C_1037/2012 vom 12. Juli 2013 Erw. 3). Nebst der Hilflosenentschädigung bleibe durchaus Raum für eine zusätzliche Vergütung im Rahmen von Art.