18 Abs. 1 UVV unter Berücksichtigung der effektiven Spitexkosten für die Grundpflege von CHF 76.00 pro Stunde, von CHF 83.00 pro Stunde für die Behandlungspflege und CHF 87.00 pro Stunde für die Bedarfsabklärung festzulegen und auszubezahlen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -. 2 E. Die Vorinstanz trägt mit Vernehmlassung vom 25. April 2016 auf Abweisung der Beschwerde an. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: