D. Mit Eingabe vom 5. April 2016 lässt B.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren: Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. Februar 2016 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer den geschuldeten Hauspflegebeitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 1 UVV unter Berücksichtigung der effektiven Spitexkosten für die Grundpflege von CHF 76.00 pro Stunde, von CHF 83.00 pro Stunde für die Behandlungspflege und CHF 87.00 pro Stunde für die Bedarfsabklärung festzulegen und auszubezahlen.