C. Gegen diese Verfügung erhob B.________ mit Eingabe vom 12. Februar 2016 Einsprache. Er beantragte die Übernahme der Vollkosten bzw. der tatsächlichen Stundenansätze der beauftragten Spitex Organisation. Mit Entscheid vom 26. Februar 2016 wies die Suva die Einsprache ab. Es entspreche ihrer langjährigen Praxis, sich am Spitextarif der Krankenversicherer zu orientieren. Art 18 Abs. 1 UVV gewähre bloss einen Beitrag. Mit dem Spitex-Tarif werde ein angemessener Beitrag gewährt und eine rechtsgleiche Behandlung gewährleistet.