{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-33_2016-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e864be622e87879e0006d35485cb1db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-33_2016-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_33_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2915e7c22731aebad40f4a69325cdfdb893528e08a49c3366d290c65492eb45142e8e5dfd6c0e70b1893948abed536a8cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2915e7c22731aebad40f4a69325cdfdb893528e08a49c3366d290c65492eb45142e8e5dfd6c0e70b1893948abed536a8cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_33", "Checksum": "e3d8ada74be9671d6b612d8aab06ca3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.07.2016 I 2016 33"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Schwytz  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Svitto  1. Kammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kammergericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Unfallversicherung (Hauspflegebeitrag) | Unfallversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/76/536", "Zeit UTC": "22.02.2026 23:27:14", "Checksum": "5c574a90f9fbb66302331c615a0b69f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schwyz Verwaltungsgericht 1. Kammer 12.07.2016 I 2016 33\nRegeste:\nUnfallversicherung (Hauspflegebeitrag) | Unfallversicherung\n\n2.4 Unbehelflich ist der Hinweis auf die (unverbindliche) Empfehlung der Ad-\nhoc-Kommission Schaden UVG Nr. 7/90 (siehe oben Erw. 1.3). Soweit die Vorinstanz daraus ableiten will, dass diese Empfehlung auf ihre langjährige Praxis\nbzw. die Anwendung der Spitextarife der obligatorischen Krankenversicherung\nhinweise (siehe Ingress lit. B), so ergibt sich diese Schlussfolgerung nicht zwingend. Zum einen verweist die Empfehlung nur bei der Heilanwendung zuhause\n(vom Arzt vollzogene oder angeordnete therapeutische Zielrichtung) auf einen\nnicht näher umschriebenen Tarif, zum anderen steht in casu primär die medizinische Pflege (Krankenpflege; siehe auch Ingress lit. B, pflegerische Massnahmen\nund [akzessorische, siehe hierzu Bundesgerichtsurteil 8C_1037/2012 vom 12.\nJuli 2013 Erw. 7.2] Grundpflege) im Vordergrund. In diesem Zusammenhang wird\nauf keinen Tarif verwiesen.\n\n2.5 Schliesslich ist auch der vorinstanzliche Hinweis auf den eingereichten\nAuszug der Internetseite der Association Spitex privée Suisse ASPS (Vi-act. Beilage 2) nicht stichhaltig. Daraus wird nicht erkennbar, dass im Rahmen der nach\n\n5\nUVG zu vergütenden Hauspflege die nicht kostendeckenden Spitextarife massgebend sein sollen.\n\n2.6 Es ergibt sich somit, dass die Beschwerde begründet ist. Die Vorinstanz ist\ngehalten, die Kosten der Hauspflege mit den effektiven Stundenansätzen zu vergüten. Letztere werden als solche von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt.\n\n3. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der anwaltschaftlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g\ndes Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts\nvom 6. Oktober 2000, ATSG, SR 830.1). In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte vom 27. Januar 1975 (SRSZ 280.411), welcher\nfür das Honorar im Verfahren vor Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von\nFr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht, und unter Beachtung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien, wird in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens\ndie Parteientschädigung auf Fr. 1‘000.-- (inkl. MwSt) festgelegt.\n\n6\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n\n1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Februar 2016 aufgehoben und die Vorinstanz im Sinne der\nErwägungen verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kosten für die Hauspflege auf der Basis der effektiven Stundenansätze zu vergüten.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von\nFr. 1‘000.-- zu entrichten (inkl. MwSt).\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwerde* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110).\n\n5. Zustellung an:\n- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (2/R)\n- die Vorinstanz (R)\n- und das Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern (A).\n\nIm Namen des Verwaltungsgerichts\n\nDer Vizepräsident:\n\nDie Gerichtsschreiberin:\n\n*Anforderungen an die Beschwerdeschrift\nDie Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der\nBeweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form\ndarzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die\nsich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen\nhat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.\n\nVersand: 14. Juli 2016\n\n7\n"}