{"Signatur": "SZ_VG_003", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-07-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-33_2016-07-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "e864be622e87879e0006d35485cb1db9"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2016-33_2016-07-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/I_2016_33_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2915e7c22731aebad40f4a69325cdfdb893528e08a49c3366d290c65492eb45142e8e5dfd6c0e70b1893948abed536a8cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f2915e7c22731aebad40f4a69325cdfdb893528e08a49c3366d290c65492eb45142e8e5dfd6c0e70b1893948abed536a8cd7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=I_2016_33", "Checksum": "e3d8ada74be9671d6b612d8aab06ca3a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["I 2016 33"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 1. 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September 2015 Erw. 4), so auch zur unfallversicherungsrechtlichen Hauspflege die Empfehlung Nr. 7/90 vom 27. November 1990,\nrevidiert per 17.3.2008 (mit dem Vermerk „Entwurf“). Zu den Leistungen des\nUVG-Versicherers hält sie unter Ziffer 2 u.a. fest, bei der Heilanwendung zuhause handle es sich um ambulante Heilungskosten, welche gemäss Tarif zu übernehmen seien (Ziffer 2.1). Die anfallenden Kosten der medizinischen Pflege im\nSinne der Krankenpflege seien zu übernehmen, wenn der Arzt diese Hauspflege\nals nötig erachte (Ziffer 2.2).\n\n3\n2. Unbestritten ist der von der Vorinstanz berechnete Stundenaufwand, die\nNotwendigkeit der pflegerischen Massnahmen und der (akzessorischen) Grundpflege, die Abgrenzung zur Hilflosenentschädigung sowie die Zulassung der privaten Spitex Organisation. Streitig ist dagegen, ob nur die nicht kostendeckenden Spitextarife der obligatorischen Krankenversicherung (siehe Ingress lit. B)\noder die effektiv dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellten Stundenansätze\nzu vergüten sind.\n\n2.1 Obwohl Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz UVG gemäss seinem Wortlaut die\nMöglichkeit einer Beschränkung der Versicherungsleistung (keine volle Kostenerstattung) vorsieht, wird in der entsprechenden Ausführungsbestimmung Art. 18\nAbs. 1 UVV davon kein Gebrauch gemacht. Dies im Gegensatz zu Art. 25a des\nBundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10). In der obligatorischen Krankenversicherung wird ein „Beitrag an die Pflegeleistungen“ erbracht (Abs. 1), wobei der versicherten Person von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die\nRestfinanzierung (Abs. 5; siehe auch § 15 Abs. 2 kantonales Gesundheitsgesetz\nvom 16. Oktober 2002, GesG, SRSZ 571.110). Diese Rechtslage spricht mithin\nfür eine volle Kostenvergütung durch die Unfallversicherin.\n\n2.2 Die geltend gemachte langjährige gegenteilige Praxis der Vorinstanz vermag ein Abweichen von der dargelegten Rechtslage nicht zu rechtfertigen. Es\ntrifft zwar zu, dass das Bundesgericht nicht von einer vollen Übernahme der\nPflege, sondern lediglich von einer Beitragsgewährung ausgeht (siehe oben Erw.\n1.2). Hierzu ist aber anzufügen, dass sich dabei sowohl das Bundesgericht als\nauch der vom Bundesgericht zitierte Maurer auf die frühere Fassung von Art. 18\nAbs. 1 UVV beziehen. Darin wurden explizit „Beiträge“ erwähnt, die an eine ärztlich angeordnete Hauspflege auszurichten sind und die durch „Tarifvereinbarung“\nfestgesetzt werden (BGE 116 V 44 Erw. 2b.). Im aktuellen hier massgeblichen\nVerordnungstext ist hingegen vom Anspruch auf eine angeordnete Hauspflege\ndie Rede. Die Begriffe „Beiträge“ und „Tarifvereinbarung“ finden sich in Art. 18\nAbs. 1 UVV nicht mehr. Im Urteil 8C_ 1037/2012 vom 12. Juli 2013 Erw. 7.1 zitiert das Bundesgericht zwar BGE 116 V 49 Erw. 6a, ohne dabei aber auf die\nveränderte Fassung von Art. 18 Abs. 1 UVV einzugehen.\n\n2.3.1 Für eine uneingeschränkte Kostenvergütung spricht auch, dass der Bundesrat in seiner Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 30. Mai 2008 (BBl 2008, S. 5395ff.) im Zusammenhang mit den\nPflegeleistungen gemäss Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz UVG geltend macht, diese\n\n4\n(Kompetenz)Regelung, die eine Beschränkung der Versicherungsleistung (keine\nvolle Kostenerstattung) vorsehen, stehe im Widerspruch zu internationalen Abkommen. Gemäss der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit (EOSS)\nund dem Übereinkommen Nr. 102 der Internationalen Arbeitsorganisation über\ndie Mindestnormen der Sozialen Sicherheit umfasse die medizinische Betreuung\ndie Krankenpflege, und zwar unabhängig davon, ob diese zu Hause, im Spital\noder in einer anderen medizinischen Einrichtung erfolge. Aufgrund dieser Abkommen müsse die Hauspflege übernommen werden, ohne dass der Versicherte\nsich an den Kosten beteiligen müsse (S. 5412, siehe auch S. 5425, 5461, wo\nebenfalls auf das Übereinkommen Nr. 102 und Art. 10 Abs. 3 UVG Bezug genommen wird). Dem entsprechend wurde die Kompetenz des Bundesrates, festzulegen, in welchem Umfang der Versicherte Anspruch auf Hauspflege hat, im\nRevisionsentwurf gestrichen.\n\n2.3.2 Diese UVG-Revisionsvorlage wurde vom Parlament im Jahr 2011 zur\nÜberarbeitung an den Bundesrat zurückgewiesen mit dem Auftrag, den Umfang\nder Revision noch einmal zu überprüfen und die Vorlage auf das Wesentliche zu\nbeschränken. Die Änderung von Art. 10 Abs. 3 zweiter Satz UVG wurde jedoch\nmit derselben Begründung auch in der Zusatzbotschaft bestätigt (BBl 2014,\nS. 7969 ff.) und vom Parlament in der Schlussabstimmung vom 25. September\n2015 beschlossen (BBl 2015, S. 7139 ff.). Mithin bestätigt die am 25. September\n2015 beschlossene UVG-Revision somit die uneingeschränkte Kostenvergütung,\nwie sie von den internationalen Abkommen verlangt wird.\n\n"}