3. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und Rechtsanwalt lic.iur. B.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Ihm ist zu Lasten des Verwaltungsgerichts ein gesamthaftes Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 5‘000.-- für die Verfahren I 2015 31 und I 2016 31 zu entrichten. Nachdem bereits Fr. 2‘500.-- ausbezahlt wurden, beträgt das restliche auszuzahlende Honorar noch Fr. 2‘500.--.