17 Beschwerdeführers zulasten des Verwaltungsgerichts in Ausübung des pflichtgemässen Ermessens ein Honorar (inkl. Auslagen und MwSt) von Fr. 5‘000.-- zu entrichten. Davon wurden dem Rechtsvertreter im ersten Rechtsgang (I 2015 31) bereits Fr. 2‘500.-- ausbezahlt, weshalb noch insgesamt Fr. 2‘500.-- zu entrichten sind. Der Beschwerdeführer wird die Verfahrens- und Anwaltskosten dem Gericht zurückzuerstatten haben, wenn er dazu innert 10 Jahren seit Rechtskraft dieses Entscheides in der Lage ist (§ 75 Abs. 3 VRP).