5. Die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (inkl. unentgeltliche Rechtsverbeiständung) sind gegeben. Die gerichtlichen Verfahrenskosten werden vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. In Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT; SRSZ 280.411), welcher für das Honorar in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht in § 14 einen Rahmen von Fr. 300.-- bis Fr. 8'400.-- vorsieht sowie unter Berücksichtigung der in § 2 des Gebührentarifs enthaltenen Kriterien (Wichtigkeit der Streitsache, Schwierigkeit, Umfang und Art der Arbeitsleistung, notwendiger Zeitaufwand) ist dem Rechtsvertreter des