4. Aus all diesen Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abgewiesen wird. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Versicherte angesichts des klaren und beweiskräftigen Ergebnisses des Gerichtsgutachtens keinen Rentenanspruch hat, ohne dass diesbezüglich noch weitere medizinische Abklärungen angebracht wären.