Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass die allenfalls bzw. effektiv zugrundeliegenden psychischen Störungszeichen im leichtgradigen Spektrum solcher psychischer Beschwerden und Symptome anzusiedeln seien. Indes könne damit kein Grad einer Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens mit dem nötigen Grad der Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Dieser Argumentationsweise des Gutachters ist hier beizupflichten.