Gutachten, S. 126 unten). Soweit in der Eingabe vom 20. April 2017 (S. 7 oben) auf die von Dr. V.________ im Jahre 2008 festgestellten erhöhten Leberwerte Bezug genommen wird, fällt hier die Tatsache ins Gewicht, wonach im Rahmen der stationären Begutachtung normalisierte Werte ermittelt wurden (vgl. vorstehend, Erw. 2.6), wozu sich der Versicherte vor Gericht nicht geäussert hat.