Soweit in der Eingabe vom 20. April 2017 (S. 6, Ziff. 5 in fine) kritisiert wird, der Gerichtsgutachter habe sich mit keinem Wort dazu geäussert, auf welchen Anfangsverdacht die IV diese zwischenzeitlich als illegal bezeichnete Observation angeordnet habe, wird überse- 16 hen, dass dies nicht zu den Aufgaben des Gutachters gehört (vgl. den gerichtlichen Fragenkatalog, welchem die Parteien zugestimmt hatten). Abgesehen davon wies der Gerichtsgutachter der Visionierung des Observationsmaterials grundsätzlich keine besondere Bedeutung zu (vgl. zit. Gutachten, S. 126 unten).