Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung von Dr.med. I.________ vom 9. Mai 2017 beruft (= VG-act. 35/Anhang), fällt ins Gewicht, dass diese geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit mit keinem Wort begründet wurde, zumal auch keine aktuellen Befunde erhoben wurden. Soweit in der Eingabe vom 20. April 2017 (S. 6, Ziff.