Auch aus der Argumentation in der Eingabe vom 20. April 2017 (S. 2 unten), dass es sich beim Versicherten um einen ________ mit spezieller Vergangenheit handle, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten. Soweit in der Eingabe vom 20. April 2017 (S. 4) sinngemäss argumentiert wird, nicht nur im N.________-Gutachten, sondern auch im L.________-Gutachten werde massgeblich auf die Angaben des Versicherten abgestellt ("wo ist hier ein Unterschied?"), wird (zu Unrecht) ein Kernpunkt der Kritik von Dr. D.______