3. An diesem dargelegten Ergebnis vermögen die weiteren Vorbringen und Einwände des Versicherten grundsätzlich nichts zu ändern. Unbehelflich ist namentlich die Kritik in der Eingabe vom 10. Mai 2017, dass "Dr. C.________ offensichtlich schon früher sehr grosse Probleme im Umgang mit andern Menschen" gehabt haben müsse. Der Rechtsvertreter des Versicherten übersieht, dass das vorliegende gerichtliche Gutachten nicht von Dr. C.________, sondern von Dr.med. D.________ stammt. Auch aus der Argumentation in der Eingabe vom 20. April 2017 (S. 2 unten), dass es sich beim Versicherten um einen ________ mit spezieller Vergangenheit handle, kann er hier nichts zu seinen Gunsten ableiten.