15 O.________ beobachtet wurde, wie er im U.________ zusammen mit seiner Ehefrau "vor allem Handtaschen und Schmuck" erwarb und bei der Bezahlung offenbar "ein Bündel mit Noten" hervornahm (vgl. nachträgliche IV-Akten = VGact. 16 in fine, i.V.m. Gutachten, S. 109/ Mitte). Sind aber, wie vorliegend, die Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit aufgrund des vom Versicherten während der vom Bundesgericht geforderten stationären Begutachtung präsentierten Verhaltens nicht schlüssig(er) eruierbar, wirkt sich die diesbezügliche Beweislosigkeit zu Lasten des Versicherten aus.