derart viele Inkonsistenzen und Diskrepanzen finden, dass auch von einer zusätzlichen Abklärung keine Plausibilisierung des Ausmasses der Einschränkungen zu erwarten ist (vgl. Urteil 9C_634 und 665/2015 vom 15.3.2016 Erw. 6.4 in fine mit Hinweis). Dazu gehört als weiterer "Puzzle-Stein", dass der Versicherte am 25. Juli 2016 (und mithin etwas mehr als 2 Monate vor der stationären Begutachtung in L.________) gemäss einer Mitteilung der Fürsorgebehörde