2.7 Im Lichte all dieser Aspekte ist festzuhalten, dass dem vorliegenden, im Rahmen einer stationären Abklärung erarbeiteten Gutachten von Dr.med. D.________ uneingeschränkt Beweiskraft beizumessen ist. Dieses Gutachten beruht auf umfassenden Untersuchungen, welche die geklagten Beschwerden sowie die verschiedenen Angaben im umfangreichen Aktendossier berücksichtigen. Sodann hat sich der Gutachter mit den Befunderhebungen und Einschätzungen der anderen involvierten Fachpersonen hinreichend auseinandergesetzt und überzeugend begründet, weshalb den abweichenden Auffassungen nicht zu folgen ist.